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WEG-Streitigkeit: Erzwingung einer Baulast?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Klage des Grundstücksnachbarn gegen die anderen Wohnungseigentümer, eine Baulast zu bewilligen, ist auch dann keine WEG-Streitigkeit, wenn der Grundstücksnachbar Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist.

2 Normenkette

§ 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG; § 72 Abs. 2 GVG

3 Das Problem

Grundstücksnachbar K, der auch Wohnungseigentümer ist, und die anderen Wohnungseigentümer streiten um die Bewilligung einer Baulast. Fraglich ist, ob es sich bei der Klage auf Bewilligung der Baulast um eine WEG-Streitigkeit handelt. Die beklagten Wohnungseigentümer bejahen die Frage und berufen sich auf eine unter ihnen als Wohnungseigentümer vereinbarte Schiedseinrede (Hintergrund ist, dass K Wohnungseigentümer ist: die Klage von den staatlichen Gerichten wäre dann unzulässig).

4 Die Entscheidung

Das KG Berlin meint, der Zulässigkeit der Klage vor den staatlichen Gerichten stehe die Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Bei dem in Rede stehenden Problem handele es sich nämlich nicht um eine WEG-Streitigkeit. Die Auseinandersetzung betreffe keine Binnenstreitigkeit i. S. v. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Die Streitigkeit betreffe auch kein sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebendes Recht. Vielmehr stritten die Wohnungseigentümer, ob die einzelnen Wohnungseigentümer verpflichtet seien, die von K begehrte Baulast zu bewilligen. Dabei handele es sich nicht um einen Anspruch, welcher sich aus den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes ergebe, sondern um einen gesetzlichen Anspruch der Grundstücksnachbarn aus §§ 1018, 242 BGB. Denn die Verpflichtung, die Baulasterklärung abzugeben, folge aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 3.2.1989, V ZR 224/87).

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall ist zu klären, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt. Dies verneint das KG Berlin zu Recht – ...

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