Dipl.-Inform. Jörg Schiemann
5.1 Vorbemerkung
Wearables werden aktuell nur in wenigen Betrieben eingesetzt, auch weil noch viele Fragen zu ihrem Einsatz im Arbeitsschutz offen sind und weiterer Forschung bedürfen. So beschäftigt sich das IFA der DGUV seit einigen Jahren mit dem Einsatz verschiedener Wearables im Arbeitsschutz und erforscht deren präventives Potenzial, z. B. auch als Arbeitsmittel zur Mensch-System-Interaktion.
Einwilligung notwendig
Der Einsatz von Wearables und ihren dazugehörigen Smartphone-Apps im Unternehmen darf nur mit der Einwilligung der Beschäftigten geschehen und diese kann jederzeit durch die Betroffenen widerrufen werden. Dazu gehört auch die Begründung mit einem legitimen Zweck, wie dem Gesundheitsschutz, für den Einsatz, mit dem die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung gewährleistet sein muss. Dabei muss das Unternehmen vor einer Verwendung von Wearables und Apps prüfen, ob es keine Alternative gibt, mit der die gleichen Ziele in der gesundheitlichen Prävention erreicht werden können.
Mit einer Betriebsvereinbarung unter Einbindung des Betriebsrats sollten die Unternehmen dabei jedoch auf der sicheren Seite sein.
5.2 Vorteile
5.2.1 Benutzerfreundlichkeit
Wearables bieten eine einfache Handhabung und sind mit oft selbsterklärenden Funktionen auch für weniger technikaffine Nutzer geeignet. Besonders die Auswertungen der, durch die Wearables gemessenen Daten bieten durch die visuelle Darstellung in der begleitenden App durch den Anbieter eine einfache Übersicht und Interpretationshilfe.
5.2.2 Kontinuierliche Messungen
Ein großer Vorteil von Wearables ist die Möglichkeit der kontinuierlichen Überwachung der Vitalwerte. Für eine Überprüfung bestimmter Werte ist damit kein expliziter Messvorgang, z. B. beim Betriebsarzt, notwendig. Der Aufwand dafür wird reduziert oder fällt weg.
Eine smarte Uhr oder ein Fitnessarmband am Arm zu tragen bedeutet dabei für ...