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Wasserversorgung bei Haus- und Grundbesitz: Allgemeine Versorgungsbedingungen

Hans-Albert Wegner †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Rechtsbeziehungen

Die zentrale Wasserversorgung ist traditionell durch das Nebeneinander von privat betriebenen und kommunalen Wasserwerken gekennzeichnet. Im ersten Fall bestimmen sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und seinen Anschlussnehmern nach privatrechtlichen Wasserversorgungsverträgen. Im zweiten Fall gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten kommunales Satzungsrecht. In beiden Fallgestaltungen sind jedoch die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Versorgung mit Wasser einschlägig, die zum Schutz der Anschlussnehmer den rechtlich verbindlichen Rahmen für die Ausgestaltung sowohl der privatrechtlichen als auch der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bilden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Versorgung mit Wasser sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980 (BGBl 1980 I S. 750), zuletzt geändert durch Art. 1 Erste ÄndVO vom 13.1.2010 (BGBl 2010 I S. 10) geregelt.

1 Allgemeine Versorgungsbedingungen

Unabhängig davon, ob im Einzelfall die Wasserversorgung durch ein Wasserwerk privatrechtlich durch Wasserversorgungsvertrag oder öffentlich-rechtlich durch kommunale Satzung geregelt ist, müssen die Vertragsbestimmungen beziehungsweise die Satzungsregelungen inhaltlich die rechtlich zwingenden Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der Fassung vom 13.1.2010 (BGBl 2010 I S. 10) berücksichtigen.

 
Wichtig

Geltung der AVBWasserV

In den alten Bundesländern gilt die Verordnung für privatrechtliche Versorgungsverträge seit dem 1.4.1980 und für öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse seit dem 1.1.1982. In den neuen Bundesländern gilt sie seit dem 3....

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