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Wasserschaden – Fristlose Kündigung bei erheblich verspäteter Schadensmeldung

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Lässt ein Mieter über mehrere Stunden Wasser im Badezimmer austreten, ohne die Feuerwehr oder den Vermieter über dessen Notfallnummer hierüber zu informieren, rechtfertigt dieses Verhalten eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

2 Normenkette

§§ 546 Abs. 1, 543 Abs. 1, 2 Nr. 2, 569 Abs. 4 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB).

4 Die Entscheidung

In dem vom AG München entschiedenen Fall stellte der beklagte Mieter gegen Mitternacht fest, dass aus dem Abfluss des Waschbeckens im Bad und dem Abfluss der Dusche das Wasser hochkommt und die Toilette überläuft; nach seinen Angaben "alles wie aus einer Quelle". Er habe dann die Feuerwehr gerufen, die ca. eine halbe Stunde später eingetroffen sei.

Dieser Behauptung widersprach der Bericht der Branddirektion München. Danach erfolgte die Meldung des Wasserschadens bei der Feuerwehr erst am darauffolgenden Tag nach 16 Uhr. Insofern hat der Mieter auch nicht bestritten, dass er erst zu diesem Zeitpunkt auch die Hausverwaltung informiert hat. Das Vorbringen des Mieters, er habe vorher niemanden erreicht, wies das Gericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zurück. Damit hat der Mieter mehr als 14 Stunden mit der Schadensmeldung zugewartet und billigend in Kauf genommen, dass an der Mietsache ein großer Schaden entsteht und auch die Wohnungen unter ihm vom Wasserschaden betroffen werden. Dieses Verhalten stellt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, durch die die Rechte des Klägers als Vermieter in erheblichem Maß gefährdet wurden. Die Kündigung des Vermieters war daher wirksam. Die Berufung gegen das Räumungsurteil des AG München wurde vom LG München I zurückgewiesen.

5 Entscheidung

AG München, Urteil v. 21.7.2022, 463 C 20434/21; LG München I, 14 S 10413/22

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