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Wasserkosten – Begriff, Kostenart und Umlage / 1.1 Wasserrohrbruch

Ulf Wollenzin
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Bei den Kosten des Wasserverbrauchs ist nur der reguläre Verbrauch ansatzfähig. Mehrkosten, die durch einen Wasserrohrbruch entstehen, sind nicht als Betriebskosten umlagefähig, weil diese Kosten nicht durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes verursacht werden.[1] Kann die Menge des durch den Rohrschaden vergeudeten Wassers nicht ermittelt werden, ist der reguläre Wasserverbrauch zu schätzen. Hierbei kann auf den Verbrauch der vorangegangenen Abrechnungsperiode zurückgegriffen werden.

 
Praxis-Beispiel

Geschätzter Pro-Kopf-Verbrauch bei Wasserrohrbruch

Ist dies nicht möglich, muss der Pro-Kopf-Verbrauch geschätzt werden:

  • bei Wohnungen und im Kleingewerbe 146 Liter pro Person und Tag[2]
  • Friseurgeschäfte 150-200 Liter pro Beschäftigten und Tag
  • Fleischereien ohne Produktion 150-200 Liter/Tag
  • Fleischereien mit Produktion 400-500 Liter/Tag
  • Bäckereien ohne Produktion 100-150 Liter/Tag
  • Bäckereien mit Produktion 40-50 Liter pro 100 kg Mehl
  • Büros: je Beschäftigten 10 bis 40 Liter/Tag[3]
  • Büros: je Beschäftigten 70 Liter/Tag[4]
 
Praxis-Tipp

Schätzen und kommunizieren Sie die Schätzung plausibel

Die o. g. Literaturangaben sind grobe Schätzungen und daher bei einem konkreten Fall kaum gerichtsfest. Plausibler ist die Schätzung nach vorangegangenem Verbrauch, weil das auch das individuelle Verbrauchsverhalten berücksichtigt – sowohl für den sparsamen als auch für den verschwenderischen Verbraucher. Vielleicht ist auch ein Dreijahresschnitt sinnvoll. Ein Gespräch mit dem Mieter und überzeugenden Argumenten vermeiden einen aufwändigen und unwirtschaftlichen Rechtsstreit.

[1] AG Bergisch-Gladbach, WuM 1984, 230.
[2] Roth, DWW 1993, 616; WE 1992, 335.
[3] Pfeifer, ZMR 1991, 321.
[4] Unrealistisch: AG Münden, WuM 1990, 85.

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