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Waschmaschinen und Wäschetrockner / 2 Sondereigentum

Alexander C. Blankenstein
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Eine Regelung, die das Trocknen von Wäsche allgemein – also insbesondere in den Räumen des Sondereigentums – untersagt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und kann nicht wirksam beschlossen werden.

 
Achtung

Beschluss ist nichtig

Da die Möglichkeit des Wäschewaschens und damit verbunden auch des Wäschetrocknens zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, kann der Betrieb einer Waschmaschine und das Trocknen der Wäsche in der Wohnung nicht durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden. Ein solcher Beschluss ist nichtig.[1]

Demgegenüber hat das OLG Hamm[2] entschieden, dass ein Mehrheitsbeschluss grundsätzlich wirksam ist, nach dem die Wäschetrocknung ausschließlich in einem hierzu vorgesehenen Keller- oder Dachbodenraum zu erfolgen hat, eine Wäschetrocknung also in der Wohnung auf Balkonen und Loggien untersagt ist.

Zweifellos können jedenfalls im Rahmen der Hausordnung grundsätzlich einschränkende Regelungen zur Wäschetrocknung mehrheitlich beschlossen werden. So kann das Wäschetrocknen auf aufgestellten Trockenständern beispielsweise auf den Balkonen der Wohnungseigentümer unter der Voraussetzung gestattet werden, dass diese nicht über die Balkonbrüstung hinausragen.[3]

 
Hinweis

Aufstellen von Wäschetrocknern im Keller durch einzelnen Eigentümer

Des Weiteren ist auch ein Mehrheitsbeschluss ordnungsmäßig, wonach das Aufstellen von Wäsche- bzw. Kondensationstrocknern in den jeweils zum Sondereigentum gehörenden Kellern verboten ist, wenn allen Wohnungseigentümern spezielle Wasch- und Trockenräume zur Verfügung stehen.[4] Zulässig ist es weiter, die Erlaubnis zum Betrieb von Wäschetrocknern von einer gleichzeitigen Entlüftung sowie der Vermeidung unzumutbarer Geräusch- und Geruchsemissionen abhängig zu machen.[5]

[1] OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.12.2000, 20 W 414/99.
[2] OLG Ham...

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