Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. Art, Ausmaß und Dauer der Expositionen am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten.
Er kann sich dazu Informationen beim Hersteller, Inverkehrbringer oder aus anderen Quellen beschaffen (BAuA, LASI, Unfallversicherungsträger, NoRA u. a.).
Lässt sich nicht sicher ermitteln, ob Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, müssen Messungen durchgeführt werden (§ 3 LärmVibrationsArbSchV).
Vibrationsmessungen sind z. B. erforderlich, wenn
- keine betriebspezifischen Vibrationsmesswerte, keine geeigneten Werte aus Datenbanken oder keine zutreffenden Herstellerangaben aus Maschinenunterlagen verfügbar sind;
- orientierende Werte (www.baua.de) nicht ausreichen, um Werte sicher zu ermitteln (vgl. TRLV Vibrationen Teil 2).
So können an Arbeitsplätzen mit Gebäudeschwingungen (häufig verursacht durch schwere Maschinen, wie z. B. Pressen, Schmiedehämmer, Rüttelformmaschinen) und wenn Hand-Arm-Vibrationen über das Werkstück eingeleitet werden (Arbeiten am Schleifblock, Rütteltisch oder Schmiedehammer) Vibrationsbelastungen nur durch Messungen ermittelt werden.
Messungen (§ 4 LärmVibrationsArbSchV) müssen dem Stand der Technik entsprechen, d. h.:
- Messverfahren und Messgeräte müssen den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein (Eigenschaften, Einwirkdauer, Umgebungsbedingungen);
- Messverfahren und Messgeräte müssen geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen und die Entscheidung erlauben, ob die festgelegten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Messungen müssen von einer fachkundigen Person durchgeführt werden (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit), die über die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Gibt es im Unternehmen keinen Fachkundigen, so kann der Arbeitgeb...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen