Mit dem Klimapaket hat die Bundesregierung Ende 2019 einen Steuerbonus für die Sanierung und energetische Modernisierung von Gebäuden beschlossen. Dieser Steuerbonus für die Sanierung gilt 10 Jahre lang – von 2020 bis Ende 2029.
Eigentümer können nach § 35c EStG 20 % der Sanierungskosten von der Steuer absetzen. Der Betrag ist auf 40.000 EUR begrenzt und über einen Zeitraum von 3 Jahren anrechenbar. Dies senkt die Steuerlast im 1. und 2. Jahr um je 7 % (maximal 14.000 EUR) und im 3. Jahr noch einmal um 6 % (maximal 12.000 EUR). Ist die tarifliche Einkommensteuer in einem der Jahre geringer als die sich rechnerisch ergebende Steuerermäßigung, wird die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt. Zu einer Erstattung der Differenz kommt es in diesen Fällen nicht.
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, dass der Steuerpflichtige im eigenen Haus lebt, das Gebäude mindestens 10 Jahre ist und innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes steht.
Unternehmererklärung
Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist ferner, dass Fachhandwerker die Maßnahmen durchführen. Sie dürfen nur Arbeiten in ihrem Gewerk erledigen und müssen die fachgerechte Ausführung bestätigen. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit sogenannten BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
Muster des BMF
Ein entsprechendes Formular dazu stellt die Finanzverwaltung zur Verfügung. Es ist veröffentlicht in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und enthält Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) auszustellenden Bescheinigungen.
Für energetische Maßnahmen, mit denen nac...