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Wärmepumpen / 6.1.2 Antragstellung für den Ergänzungskredit

Joachim Gutmann
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Mit dem Ergänzungskredit von bis zu 120.000 EUR Kreditsumme pro Wohneinheit fördert die KfW Einzelmaßnahmen, für die bereits ein Zuschuss zugesagt beziehungsweise bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, der nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Der Ergänzungskredit kann daher nur zusätzlich zu einer Zuschussförderung der KfW und/oder einem Zuwendungsbescheid des BAFA gewährt werden, für die nach den seit 1.1.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) beantragt werden.

Dieser Kredit kann nicht für Umschuldungen bestehender Kredite oder Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben in Anspruch genommen werden.

  • Ergänzungskredit – Plus (358)

    Den zinsverbilligten Ergänzungskredit – Plus (358) erhalten Privatpersonen, die eine entsprechende Zuschusszusage der KfW und/oder einen Zuwendungsbescheid des BAFA haben, Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohneinheit sind, dieses oder diese als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen und deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 EUR nicht überschreitet.

  • Ergänzungskredit (359)

    Den Ergänzungskredit (359) erhalten die nachfolgend aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten mit einer entsprechenden Zuschusszusage: natürliche Personen (Privatpersonen), Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Kammern und Verbände, gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren.

Antrags...

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