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Wärmecontracting / 4.3.2 Grundsatz der Kostenneutralität

Ulf Wollenzin
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Die Kostentragungspflicht des Mieters setzt weiter voraus, dass "die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen". Die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach der Mieter nicht einwenden kann, dass der Betrieb einer Zentralheizung kostengünstiger sei als das Wärmecontracting[1], ist durch § 556c BGB überholt. Es gilt der Grundsatz der Kostenneutralität. Dieser ist allerdings auch dann gewahrt, wenn die bisherigen Kosten erheblich über den üblichen Kosten liegen.

 
Hinweis

Dulden der Umstellung bei Energieeinsparung

Der Mieter muss eine Umstellung immer dann dulden, wenn hierdurch Energie eingespart oder effektiver genutzt werden kann.

Führt diese Maßnahme aber zu höheren als den bisherigen Kosten, hat der Mieter nur die Kosten nach § 2 Nr. 4a BetrKV, insbesondere also die Brennstoff- und Wartungskosten, nicht aber die sonstigen Kosten des Wärmelieferanten zu tragen. Die vom Mieter zu tragenden Kosten sind dann fiktiv zu berechnen.

 
Wichtig

Information über Kostenvergleich durch Contractor

Der Wärmelieferant ist verpflichtet, den Kostenvergleich durchzuführen und die ihm zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen mitzuteilen.[2] Der Kostenvergleich richtet sich bei der Wohnraummiete nach den Vorschriften der §§ 8 bis 10 WärmeLV.[3]

Der Grundsatz der Kostenneutralität gilt nur für das Jahr der Umstellung. Gegen spätere Kostensteigerungen ist der Mieter nicht geschützt. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Kostenneutralität kann der Vermieter lediglich die Betriebskosten in bisherigem Umfang, also die Brennstoff- und Wartungskosten des Wärmelieferanten, nicht aber sonstige Kosten umlegen.[4] Maßgeblich sind also nicht die Kosten, die bei Fortbetrieb der früheren Anlage entstanden wären, sondern die akt...

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