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Wärmecontracting / 4 Umstellung des Betriebs der zentralen Heizungsanlage auf die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme

Ulf Wollenzin
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Eine Umstellung von der Eigenversorgung auf die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme auch gegen den Willen des Mieters ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind[1]:

  1. Der Mieter muss nach den Vereinbarungen des Mietvertrags verpflichtet sein, die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen;
  2. die Wärme muss nach der Umstellung mit verbesserter Effizienz aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert werden;
  3. die Kosten der Wärmelieferung dürfen die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen.
[1] § 556c Abs. 1 BGB.

4.1 Anwendungsbereich des § 556c BGB

Die Regelungen in § 556c Abs. 1 bis 3 BGB gelten für die Wohnraum- und – gem. § 578 Abs. 2 BGB – auch für die Geschäftsraummiete. Jedoch sind bei der Geschäftsraummiete abweichende Vereinbarungen möglich. Für die Wohnraummiete sind Regelungen zum Nachteil des Mieters unwirksam.[1]

§ 556c BGB regelt ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die ursprüngliche, im Mietvertrag vereinbarte Kostentragungspflicht des Mieters für Heiz- und Warmwasserkosten bei der Umstellung von Zentralheizung auf die eigenständige gewerbliche Lieferung abgeändert wird.

 
Wichtig

Nicht bei Neuvertragsabschluss

Für Vereinbarungen beim Neuabschluss des Mietvertrags gilt die Regelung nicht.[2]

Vereinbarungen nach Vertragsschluss sind möglich; auch hierfür gilt weder § 556c BGB noch die WärmeLV. Ebenso ist § 556c BGB unanwendbar, wenn der Vermieter den Contractor wechselt oder wenn ein bestehender Wärmelieferungsvertrag verlängert wird. Schließt der Vermieter zunächst einen Wärmelieferungsvertrag mit kurzer Laufzeit und verlängert er ihn in der Folgezeit unter Akzeptanz eines höheren Lieferpreises, so ist § 556c BGB unanwendbar. Die jeweiligen Verträge sind wirksam[3]...

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