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Wärme-Contracting-Vertrag / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

In diesem Fall geht es um die Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an Verträge gebunden ist, die vor ihrer Entstehung geschlossen worden sind.

Entstehung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8 WEG, wenn es also eine Teilungserklärung und damit nur einen Wohnungseigentümer gibt. Schließt der Bauträger den Contracting-Vertrag vor diesem Zeitpunkt, kann er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht binden. Der Bauträger könnte den Vertrag aber mit Entstehung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer genehmigen – auch schlüssig.

Werdender Wohnungseigentümer

Im Fall geht es auch um die Erwerber, die vom Bauträger Wohnungseigentum erwerben. Im alten Recht sprach man vom werdenden Wohnungseigentümer. Das geltende Recht kennt diesen weiterhin. Dies ist nach § 8 Abs. 3 WEG, wer einen durch Vormerkung im Grundbuch gesicherten Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat. Diese Person gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Contracting

Der Bauträger hat den Erwerbern in den Bauträgerverträgen eine Heizungsanlage versprochen. Dieses Versprechen ist nicht erfüllt, wenn die Heizungsanlage dem Contractor gehört. Ob es so ist, hängt davon ab, ob die Heizungsanlage ein Scheinbestandteil ist. Im Contracting-Vertrag heißt es insoweit, dass die Wärmeerzeugungsanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sei. Diese Regelung ist ggf. wirksam, wenn

  • die Vertragslaufzeit nicht von vornherein der mutmaßlic...

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