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Vorsteuerabzug, rückwirkende Rechnungsberichtigung / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Rechnungsberichtigung

Michele Schwirkslies
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Unternehmer Huber hat im Jahr 01 von der Firma Braun-GmbH eine Rechnung über 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer erhalten. Herr Huber hat im Jahr 01 den Betrag von 1.900 EUR als Vorsteuer geltend gemacht. Bei einer Betriebsprüfung, die im Jahr 03 stattfindet, beanstandet der Betriebsprüfer diese Rechnung als nicht ordnungsgemäß und berichtigt den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 01, sodass sich eine Nachzahlung von 1.900 EUR ergibt.

  • Die Mindestanforderungen, die an eine Rechnung zu stellen sind, sind erfüllt. Der Unternehmer kann die Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit korrigieren. Es sind keine Korrekturen und somit auch keine Korrekturbuchungen erforderlich.
  • Die Mindestanforderungen, die an eine Rechnung zu stellen sind, sind nicht erfüllt. Konsequenz ist, dass Herr Huber die Rechnung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit korrigieren kann. Da Herr Huber die Bilanz des Jahres 01 nicht berichtigen kann, weist er den Betrag von 1.900 EUR zum 1.1.03 als EB-Wert aus, indem er wie folgt bucht:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1548/1434 Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar 1.900 9000/9000 Saldenvorträge 1.900
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9000/9000 Saldenvorträge 1.900 1736/3700 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben 1.900

Sobald die berichtigte Rechnung vorliegt, kann Herr Huber den Vorsteuerabzug wieder in Anspruch nehmen. Er kann dann die Nachforderung des Finanzamts mit seiner Umsatzsteuerforderung verrechnen. Wegen der Verrechnung bucht dann wie folgt:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1736/3700 Verbindlichkeiten aus Steuer...

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