Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Vorsorgepauschale / 5 Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung ist eine arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale vorgesehen.[1] Sie ist zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nicht mitteilt. Die Mindestvorsorgepauschale ist auch dann anzusetzen, wenn für den entsprechenden Arbeitslohn kein Arbeitnehmeranteil zur inländischen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten ist (z. B. bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nicht nach § 40a EStG pauschaliert wird, und bei Arbeitnehmern, die Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung leisten). Ist der Arbeitnehmer gesetzlich kranken- und pflegeversichert, kommt die Mindestvorsorgepauschale zum Ansatz, wenn sie höher liegt als die zu berücksichtigenden eigenen Beiträge.

 
Hinweis

Ausblick: Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale ab 2026

Die ursprünglich mit dem Jahressteuergesetz 2020 ab 2024 vorgesehene Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale und die Einführung eines Teilbetrags für die Arbeitslosenversicherung wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 um 2 Jahre auf den 1.1.2026 verschoben.

Berechnung der Mindestvorsorgepauschale

Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR (in Steuerklasse III höchstens 3.000 EUR). Hinzu kommt der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Finanzverwaltung hat mit einem umfassenden Schreiben u. a. zur Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale Stellung genommen.[2] In der Praxis besteht Handlungsbedarf vor allem bei den Beiträgen zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.[3]

[1] § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3, dritter Teilsatz EStG.
[2] BMF, Schreiben v. 26.11.2013, IV C 5 – S 2367/13/10001, BStBl 2013 I S. 1532, Ziffer 7.
[3]

S. Abschn. 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren