Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Verbindlicher Inhalt der Vorsorgekartei ist ausschließlich
- Anlass der Vorsorge,
- Tag der Vorsorge,
- Bestätigung der durchgeführten Vorsorge (Vorsorgebescheinigung).
Darüber hinaus sind die sog. Personenstammdaten, wie Name, Geburtsdatum und Privatanschrift des Beschäftigten, sowie die Arbeitgeberanschrift unverzichtbar, damit die Daten der Kartei entsprechend zuzuordnen sind. Weitere Daten sind nicht vorgesehen.
In der Vorsorgebescheinigung ist angegeben, wann aus ärztlicher Sicht die nächste Vorsorge angezeigt ist, nicht aber das Ergebnis der Untersuchung. Entgegen der früheren Praxis wird seit der Novelle der ArbMedVV in 2013 das Ergebnis der Vorsorge dem Arbeitgeber nicht mehr automatisch mitgeteilt. Stattdessen berät der Betriebsarzt den Arbeitgeber bei Bedarf allgemein auf Grundlage der Vorsorgeergebnisse. Nur im Einzelfall und mit Zustimmung des Betroffenen schlägt der Arzt dem Arbeitgeber einen Tätigkeitswechsel vor. Diese über die Vorsorgebescheinigung hinausgehenden Vorgänge werden aber nicht in der Vorsorgekartei dokumentiert.
Praktisch umfasst die Vorsorgekartei also nur die Vorsorgebescheinigungen. Zusätzlich kann sie auch die Verfolgung der Fristen bis zur nächsten Wiederholungsuntersuchung abbilden, was aber kein verbindlicher Bestandteil ist. In diese Richtung geht der Hinweis in § 4 ArbMedVV, dass die Vorsorgekartei auch automatisiert, z. B. als Datenbank mit Wiedervorlagefunktion, geführt werden kann.
Schutz der Arbeitnehmerrechte im Vordergrund
Der sehr restriktive Umgang mit den Ergebnissen von Vorsorgeuntersuchungen, nach denen der Arbeitgeber im Normalfall nicht einmal eine generalisierte Angabe über das Ergebnis erhält, hat folgenden Grund: Im Arbeitnehmerinteresse soll verhindert werden, dass aus arbeitsmedizinischen Gründen Beschäftigte e...