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Vorsorgeaufwendungen / 1.4.5 Basisrente-Alter: Steuerliche Behandlung

Dr. Michael Myßen
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Steuerliche Behandlung von Vertragskombinationen

Im Zusammenhang mit Verträgen der Basisrente-Alter werden von einigen Anbietern an diesen Vertrag anknüpfende Risikolebensversicherungen angeboten. Diese sehen dabei vor, dass im Todesfall eine Leistung gezahlt wird, die den vom verstorbenen Versicherten zugunsten des Basisrentenvertrags geleisteten Beiträgen entspricht (sog. Beitragsrückgewährpolice).

Diese rechtlich selbstständig ausgestalteten Verträge und die entsprechenden Beiträge sind steuerlich gesondert zu behandeln, wenn die jeweiligen Risiken (Langlebigkeit/Todesfallrisiko) getrennt kalkuliert werden. Das bedeutet, dass für die Finanzierung der Todesfallleistungen keine zugunsten des Basisrentenvertrags geleisteten Beiträge verwendet werden dürfen. Vielmehr müssen die jeweiligen Vertragsleistungen aus den insoweit geleisteten Beiträgen finanziert werden. Zur Bestätigung dieser getrennten Kalkulation ist eine Bescheinigung des Anbieters erforderlich, z. B. auf den Vertragsunterlagen oder den Prämienrechnungen.

Die Beiträge zur Basisrente-Alter können in diesen Fällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG und die Beiträge zur Beitragsrückgewährpolice nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG unter den sonstigen Versicherungsbeiträgen steuerlich geltend gemacht werden. Liegen dagegen keine eigenständig kalkulierten Versicherungsbausteine vor, weil Beiträge zugunsten der Basisrenten für die Finanzierung der Todesfallleistung aus der Beitragsrückgewährspolice eingesetzt werden, kommt eine Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG nur in Betracht, wenn eine begünstigte Hinterbliebenenleistung vorliegt.[1] Dies ist u. a. dann der Fall, wenn eine Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird.

Beiträge zugunsten einer betriebli...

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