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Vorschussbeschluss: Vorschuss für Rücklagen nicht zwingend!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Vorschussbeschluss kann nicht deshalb mit Erfolg angefochten werden, weil keine Ansparung einer Erhaltungsrücklage vorgesehen ist.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen außerhalb der Versammlung einen Vorschussbeschluss. Vorschüsse zu Rücklagen sind nicht vorgesehen. Diesen Beschluss greift Wohnungseigentümer K an. Das AG weist die Klage ab. Dagegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Ein Vorschussbeschluss könne mit Erfolg angefochten werden, wenn er einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspreche. Dies sei unter anderem der Fall, wenn die Kosten oder Rücklagen nicht nach den zutreffenden Umlageschlüsseln oder in einer unzutreffenden Höhe auf die Wohnungseigentümer umlegt werden würden, Vorschüsse auf bestimmte Kosten und/oder Rücklagen vergessen worden seien, wenn die Höhe der Vorschüsse ermessensfehlerhaft festgesetzt worden sei oder der Beschluss formal nicht ordnungsmäßig zustande gekommen sei. Keiner dieser Fälle liege vor.

Der von K für die Ungültigkeit angeführte Punkt, dass der Wirtschaftsplan keine Bildung einer Erhaltungsrücklage vorsehe, trage nicht die Ungültigerklärung des Beschlusses. Denn bei den Vorschüssen handele es sich mit Blick auf die fehlende Regelung über Rücklagen um einen "rechnerisch selbstständigen und abgrenzbaren Teil", der allein Bestand haben könne, wobei auch anzunehmen sei, dass die Wohnungseigentümer ihn so beschlossen hätten. Demzufolge könne sich das Fehlen eines Beschlusses über die Rücklagen oder Fehler bei den Rücklagen nicht auf die Vorschüsse zu den Verwaltungsaufgaben auswirken.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob ein Vorschussbeschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht, wenn er keine Vorschüsse zu Rücklagen vorsieht.

Inhalte des Vorschussbeschlusses

Die Wohnungseigentümer beschließen nac...

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