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Vorschuss: Wiederkehrende Leistung!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird der Vorschuss als monatliche Zahlung geschuldet, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung i. S. v. § 258 ZPO.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG; § 258 ZPO

3 Das Problem

Im Jahr 2021 fassen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG einen Nachschuss-Beschluss. Für das Wohnungseigentum Nr. 11, dessen Eigentümer Wohnungseigentümer B ist, ergibt sich ein Nachschuss von 2.084,23 EUR. Im Januar 2024 fassen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG erneut einen Nachschuss-Beschluss. Für das Wohnungseigentum Nr. 11, dessen Eigentümer Wohnungseigentümer B ist, ergibt sich ein Nachschuss von 2.542,44 EUR. Ferner bestimmen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG Vorschüsse. Auf das Wohnungseigentum Nr. 11 entfällt ein Vorschuss i. H. v. 852,47 EUR. In den Monaten März 2024 und Januar 2025 entrichtet B jeweils 499,72 EUR.

Im Zeitraum Dezember 2022 bis Februar 2023 kommt es sechsmal zu Rücklastschriften, für die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K Rücklastgebühren i. H. v. jeweils 2,84 EUR entstanden sind. K erhebt im Jahr 2024 Klage. Sie beantragt u. a., B zu verurteilen, für die Zeit ab 1.2.2025 "bis zur Löschung ihrer Eigentümerstellung im Grundbuch oder des Beschlusses eines neuen Wirtschaftsplans ein monatliches Wohngeld in Höhe von 852,47 EUR, jeweils fällig am ersten Werktag eines Monats zu bezahlen". Fraglich ist, ob dieser Antrag zulässig ist.

4 Die Entscheidung

Das AG bejaht die Frage! Werde Hausgeld – wie hier – auf der "Grundlage eines Einzelwirtschaftsplans" als monatliche Zahlung geschuldet, so handele es sich um eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 258 ZPO. Dem stehe nicht entgegen, dass der Wirtschaftsplan grundsätzlich nur für ein Jahr gelte, denn der "Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans" für das Folgejahr sei nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten....

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