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Vorschuss-Beschluss: Bestimmtheit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Existieren nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans, ist die Bezeichnung "Wirtschaftsplan + Jahr" bei der Beschlussfassung hinreichend bestimmt. Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne müssen dann auch nicht als Anlage zur Niederschrift genommen werden.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift einen Vorschuss-Beschluss an. Er meint, dieser sei intransparent. Der Beschluss nenne nicht die Vorschüsse. Es reiche außerdem nicht, wenn der Vorschuss-Beschluss auf den Wirtschaftsplan Bezug nehme.

4 Die Entscheidung

Dies sieht das LG nicht so! Die von K zu zahlenden Vorschüsse ergäben sich aus dem Wirtschaftsplan, der sowohl die Gesamtbeträge als auch den auf K entfallenden Kostenanteil ausweise. Der Wirtschaftsplan sei vor der Versammlung zugesandt worden. In der Beschlussfassung sei für die Höhe der Vorschussleistungen auf den Wirtschaftsplan Bezug genommen worden. Wenn nicht mehrere Versionen eines Wirtschaftsplans vorhanden seien, reiche diese Bezugnahme zur Konkretisierung aus. Soweit K die Auffassung vertrete, dass der Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne als Anlage zum Protokoll zu nehmen seien, um eine eindeutige Identifizierbarkeit herzustellen, überspanne dies die Anforderungen an die Bestimmtheit der Beschlussfassung zur Festlegung der Vorschüsse.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob der Vorschuss-Beschluss ausreichend bestimmt ist, wenn er auf die in den Einzelwirtschaftsplänen genannten Vorschüsse verweist, diese aber nicht als Anlage zur Niederschrift genommen werden.

Bestimmtheit des Vorschuss-Beschlusses

Der Vorschuss-Beschluss muss für jeden Wohnungseigentümer in einem Betrag festlegen, welchen Vorschuss zur Kostentragung und welchen Vorschuss zu den Rücklagen er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlen muss. B...

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