Problemüberblick
Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob der Vorschuss-Beschluss ausreichend bestimmt ist, wenn er auf die in den Einzelwirtschaftsplänen genannten Vorschüsse verweist, diese aber nicht als Anlage zur Niederschrift genommen werden.
Bestimmtheit des Vorschuss-Beschlusses
Der Vorschuss-Beschluss muss für jeden Wohnungseigentümer in einem Betrag festlegen, welchen Vorschuss zur Kostentragung und welchen Vorschuss zu den Rücklagen er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlen muss. Bloße Errechenbarkeit reicht unter anderem mit Blick auf die klageweise Durchsetzung nicht aus. Die Beträge müssen sich aus dem Wirtschaftsplan ergeben.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Der sicherste Weg, einen Vorschuss-Beschluss "bestimmt" zu machen, besteht darin, die künftigen Vorschüsse im Beschluss zu nennen. Ich kann nicht erkennen, was daran schwer sein soll. Wer unbedingt verweisen will, sollte eindeutig verweisen und, anders als das LG meint, die Einzelwirtschaftspläne, auf die verwiesen wird, als Anlage zur Niederschrift nehmen und in der Beschluss-Sammlung sammeln. Nur so besteht auf Anhieb Klarheit. Fehlt es an den Unterlagen, muss der Wohnungseigentümer ergänzend Einsicht nehmen. Dann kann man nur hoffen, die Unterlagen finden sich und sind wirklich eindeutig.