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Vormerkungsberechtigter: Zustimmungsanspruch

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch eines Vormerkungsberechtigten ist entsprechend § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. Ist der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung allerdings aus diesem Grund verweigern.

2 Normenkette

§§ 883, 888 Abs. 1, 902 Abs. 1 Satz 1 BGB

3 Das Problem

Das Wohnungseigentum von Wohnungseigentümer Z ist seit dem 12.2.1999 mit einer Auflassungsvormerkung zugunsten des K belastet. Am 19.7.2001 wird zugunsten der B, einer Innungskrankenkasse, eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, die Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen den damaligen Eigentümer des Wohnungseigentums sichern sollte. Am 5.3.2002 wird K als Eigentümer eingetragen. Gestützt auf die Behauptung, er habe die Zwangssicherungshypothek erst bemerkt, als er das Wohnungseigentum im Jahr 2018 verkauft habe, verlangt K von B vor allem die Zustimmung zu der Löschung der Zwangssicherungshypothek. Das LG weist die Klage ab. Das OLG gibt ihr statt. Dagegen richtet sich die Revision der B.

4 Die Entscheidung

Der BGH meint, das OLG müsse die Tatsachen weiter ermitteln. Denn K habe ggf. einen Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB.

Es komme darauf an, ob K (weiterhin) im Wege der Erfüllung bzw. Nacherfüllung die lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums beanspruchen könne. Dies sei streitig und noch zu klären (B behauptet nämlich, der Kaufvertrag zwischen Z und K sei ein Scheingeschäft gewesen). Es sei dabei Sache des Vormerkungsberechtigten und damit des K, Bestehen und Fälligkeit des Anspruchs darzulegen und zu beweisen (Hinweis auf BGH, Urteil v. 2.7.2010, V ZR 240/09, Rn. 8). Dieser Beweis sei noch zu erheben. Denn das OLG habe ...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. 2. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche ...

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