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Vorläufige Steuerfestsetzung

Dr. Nikolaus Raub
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Vorläufigkeit bietet zwar wie der Vorbehalt der Nachprüfung die Möglichkeit, die Steuerfestsetzung über die Einspruchsfrist hinaus nicht bestandskräftig werden zu lassen. Allerdings gilt dies nicht hinsichtlich der gesamten Steuerfestsetzung, sondern nur hinsichtlich eines vom Finanzamt genau zu bestimmenden Teils, über den das Finanzamt im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung wegen ungewisser Fragen noch nicht entscheiden kann.

Dabei sind 2 Fallgruppen zu unterscheiden. Zum einen geht es um die Fälle, bei denen der der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Sachverhalt noch unklar ist. Zum anderen geht es um Fälle der Rechtsanwendung, die eine i. d. R. verfassungsrechtliche, beim BFH oder beim BVerfG anhängige Streitfrage zum Gegenstand haben und bei denen die Vorläufigkeit dazu beitragen soll, Einsprüche zu verhindern. In beiden Fallgruppen sind die gesetzlichen Voraussetzungen sehr eng gefasst, sodass es in der Praxis regelmäßig zu Auslegungsstreitigkeiten kommt. Dies betrifft insbesondere die Vorläufigkeit wegen ungewisser Rechtsanwendung.

Im Rahmen der Vorläufigkeit bleibt die Steuerfestsetzung solange offen, als die Ungewissheit noch anhält. Erst nach deren Beseitigung hat das Finanzamt – je nach Ergebnis – den Ausgangsbescheid zu korrigieren oder für endgültig zu erklären. Verjährungsrechtlich kann es dabei u. U. auf eine besondere Ablaufhemmung zurückgreifen, sodass ggf. erforderliche Korrekturen auch noch nach einem sehr langen Zeitraum möglich sind.

Von der vorläufigen Steuerfestsetzung ist die Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um einen (vorläufigen) Freistellungsbescheid i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, bei dem es wegen der Ungewissheit ganz oder teilweise nicht zu einer Festsetzung der Ste...

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