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Vorkaufsrecht des Mieters: Auch bei Teileigentum? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter gem. § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Im Fall wird gefragt, ob dieses Recht auch dann besteht, wenn Teileigentum begründet worden ist oder begründet werden soll.

Begriff des Wohnungseigentums im Wohnungseigentums- und Mietrecht

Den Begriff des Wohnungseigentums definiert § 1 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 WEG als Sondereigentum an einer Wohnung und unterscheidet ihn vom Begriff des Teileigentums, das an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes begründet werden kann (§ 1 Abs. 3 WEG).

Da es keine Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien gibt, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Wohnungseigentums in § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB in einem abweichenden – auch Teileigentum umfassenden – Sinn verstanden wissen wollte. Soweit der Gesetzgeber in § 1 Abs. 6 WEG angeordnet hat, dass für das Teileigentum die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend gelten, fehlt im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 577 BGB eine dahingehende Regelung.

Analoge Anwendung

Der BGH klärt, dass § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Teileigentum analog (entsprechend) anwendbar ist. Wann ist das der Fall? Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.

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