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Vorkaufsrecht / 2 Ausübung des Vorkaufsrechts

Alexander C. Blankenstein
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Sobald also nun der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben möchte, hat er eine entsprechende Erklärung an den Vorkaufsverpflichteten, also an den Verkäufer, zu richten, sodass der Kauf zu den Bedingungen des Drittkaufs zustande kommt. Diese Vorkaufserklärung ist stets formfrei möglich aber bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

 
Achtung

Voraussetzung ist Kaufvertrag

Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist, dass der Vorkaufsverpflichtete mit dem dritten Erwerber einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Vorher kann das Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten nicht ausgeübt werden. Selbstverständlich kann aber ein Wohnungskauf auch unabhängig von der Ausübung des Vorkaufsrechts dann erfolgen, wenn sich der Wohnungsverkäufer direkt an den Vorkaufsberechtigten zwecks Verkaufs wendet, etwa weil er ohnehin nur an diesen verkaufen möchte. Dieses Rechtsgeschäft hat dann freilich nichts mit dem Vorkaufsrecht zu tun.

Ist zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten ein Kaufvertrag geschlossen worden, so ist dies dem Vorkaufsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht obliegt dabei dem Verpflichteten, selbstverständlich kann eine entsprechende Mitteilung auch seitens des Dritten erfolgen, der i. d. R. ein Interesse daran haben wird, ob nun er Wohnungseigentümer wird oder der Vorkaufsberechtigte.

 
Achtung

Verstoß gegen Treu und Glauben

Die Vorkaufserklärung kann u. U. wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein. Dies kann der Fall sein, wenn der Vorkaufsberechtigte

versprochen hat, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben;

der Vorkaufsberechtigte offensichtlich zahlungsunfähig ist;

der Vorkaufsberechtigte von Anfang an die Zahlung verweigert.

Auf die Ausübung des Vorkaufsrechts kann jederzeit formlos verzichtet werden.

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