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Vorgetäuschter Eigenbedarf – Auskunftsansprüche des Mieters

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung steht dem gekündigten Mieter auch ein Anspruch auf Auskunft gegen den Vermieter darüber zu, welche Miethöhe dieser von dem neuen Mieter vereinnahmt, dem er die Wohnung entgegen seiner Darstellung in der Kündigung vermietet und überlassen hat.

2 Normenkette

BGB §§ 242, 285 Abs. 1

3 Das Problem

Der Vermieter kann eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, obwohl ihm bekannt ist, dass ein solcher nicht gegeben ist, kann strafrechtlich ein Betrug (§ 263 StGB) vorliegen. Ferner kann der gekündigte Mieter Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen. Dazu zählen u. a. der Ersatz aller mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten, Ersatz von Anwalts- und Prozesskosten, ggf. auch Aufwendungen des Mieters für Detektivkosten zum Zweck der Überprüfung bzw. dem Nachweis, ob der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter tatsächlich die gekündigte Wohnung bezieht und diese bewohnt. Fernen können auch Mehrkosten, d. h. die Mietdifferenz für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung sowie Kosten des Maklers für die Anmietung einer Ersatzunterkunft erstattet verlangt werden.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall bestand zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über eine 3-Zimmer-Wohnung. Nachdem die Vermieter eine Eigenbedarfskündigung zum Zweck der Überlassung der Räume an ihre Tochter erklärt hatten, erlangten sie nach Abschluss eines von ihnen betriebenen Räumungsprozesses die Wohnung zurück. Die Tochter zog jedoch nicht in die Wohnung ein. Stattdessen schlossen die Vermieter einen Mietvertrag mit anderen Mietinteressenten und übergaben die Wohnräume an diese Mieter. Nach Entdeckung der Tats...

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