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Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredittilgun ... / 3 Bausparverträge: Diese Besonderheiten gibt es

Ulrike Fuldner
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Die Bausparkasse ist in der Ansparphase Darlehensnehmerin. Beim Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag mit 2 Stufen:

  • Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an
  • er kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen.

Vor diesem Hintergrund ist der Bausparvertrag bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren, wobei die Einlagen des Bausparers das Darlehen an die Bausparkasse darstellen, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist. Erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen Bausparer und Bausparkasse ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer.[1] Das OLG Celle vertritt die Ansicht, dass eine Bausparkasse kündigen darf, wenn der Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch kein Darlehen in Anspruch genommen hat. Unzulässig ist die Kündigung aber, wenn die Bausparkasse unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB kündigt, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen erreicht ist.

Das OLG Köln hat das Kündigungsrecht seitens der Bausparkasse gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BGB a. F. (jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bestätigt.[2]

Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.[3]

Eine Abhängigkeit der Höhe der Darlehensrate für das Bauspardarlehen von der Bewertungszahl führt ebenso wenig wie eine Zinsbonusregelung zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung. Auch in dieser Konstella...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Kündigung eines Bausparvertrages  Leitsatz (amtlich) 1. Die (durch den Sparer nicht angenommene) Zuteilung des Bauspardarlehens steht nicht dem vollständigen Empfang des Darlehens nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleich. 2. ...

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