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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / 2. Wirkung der aufschiebenden und auflösenden Bedingung

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Rz. 17

[Autor/Stand] Bei der aufschiebenden Bedingung ist das Rechtsgeschäft sofort wirksam. Die beabsichtigte Rechtsfolge tritt aber erst mit dem Eintritt der Bedingung ein, wobei zu unterscheiden ist, ob die Bedingung nur das schuldrechtliche oder auch das dingliche Rechtsgeschäft erfasst.[2] Erst der Eintritt der Bedingung hat den Eintritt der Wirkung des Rechtsgeschäfts zur Folge, und zwar vom Zeitpunkt des Eintritts ab. Aus dem zunächst nur bedingt erworbenen Recht ist nunmehr das unbedingte geworden. Fällt die Bedingung ganz aus, so verliert das Rechtsgeschäft seine Wirksamkeit und der Erwerber jede Rechtsanwartschaft.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Allerdings können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die bedingten Rechtswirkungen auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt der Bedingung zurückbezogen werden. Die Beteiligten sind dann schuldrechtlich verpflichtet, einander so zu stellen, als sei die Bedingung früher eingetreten (§ 159 BGB). Diese schuldrechtliche Rückbeziehung ist bewertungsrechtlich unbeachtlich, weil §§ 4 ff. BewG entgegenstehen.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Bei der auflösenden Bedingung tritt die beabsichtigte Rechtsfolge sofort ein. Das unter einer auflösenden Bedingung veräußerte Wirtschaftsgut geht deshalb mit der Veräußerung in das Eigentum des Erwerbers über, und der Veräußerer verliert das Eigentum. Tritt die auflösende Bedingung ein, so endigt die Wirkung des Rechtsgeschäfts; es tritt ohne weiteres, und zwar vom Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ab, der frühere Rechtszustand wieder ein (§ 158 Abs. 2 BGB). Der Erwerber verliert das Eigentumsrecht; dieses steht wieder dem Veräußerer zu. Fällt die Bedingung aus, so wird das Recht des auflösend Berechtigten ein endgültiges. Soll das Recht oder das Wirtschaftsgut mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung an einen Dritten übergehen oder an den Veräußerer zurückfallen, so steht der Erwerb des Dritten oder des Veräußerers aus seiner Sicht hinter einer aufschiebenden Bedingung: Er erwirbt erst mit Eintritt der Bedingung. Was bei dem einen auflösend ist, ist bei dem anderen aufschiebend.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[2] Vgl. BFH v. 30.4.1971 – III R 89/70, BStBl. II 1971, 670.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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