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Vorausgefüllte Steuererklärung: Abruf von Bescheinigungen / 2 Abruf eigener Bescheinigungen

Erich Nöll
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Mit "vorausgefüllter Steuererklärung" bezeichnet die Finanzverwaltung ein optionales Serviceangebot, das die Erstellung der Einkommensteuererklärung erleichtert.[1] Den Bürgern wird eine aktuelle Datenbasis (Bescheinigungen Dritter) kostenlos zum Abruf bereitgestellt. Sämtliche Bescheinigungen, die dem Finanzamt zu dem Steuerpflichtigen vorliegen, können eingesehen, elektronisch abgerufen und in die passenden Felder der Einkommensteuererklärung übernommen werden. Diese Bescheinigungen müssen für die Einkommensteuererklärung 2025 von Dritten, z. B. Arbeitgebern oder Versicherungen, aufgrund gesetzlicher Fristen spätestens bis zum 28.2.2026 übermittelt sein. Die zeitliche Kulanz für die Einstellung der Belege bis Ende Februar gilt entsprechend für die Folgejahre. Nach 4 Jahren werden die bereit gestellten Daten wieder gelöscht.

[1] https://www.elster.de/eportal/start.

2.1 Registrierung ("Mein ELSTER")

Grundvoraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren als "Datenabrufer/Datenabholer" ist die einmalige Registrierung mit der IdNr bei "Mein ELSTER".

Folgende Registrierungsarten stehen zur Verfügung:

  • Zertifikatsdatei auf dem Computer
  • ElsterSecure – die Authentifizierungs-App von ELSTER (QR-Code)
  • elektronischer Personalausweis
  • Signaturkarte
  • Sicherheitsstick

Privatpersonen, die i. d. R. nur einmal im Jahr ihre Einkommensteuererklärung abgeben, entscheiden sich regelmäßig für die kostengünstigen Registrierungen mittels Zertifikatsdatei oder ElsterSecure, denn bei Registrierung per Stick, Signaturkarte oder elektronischem Personalausweis fallen zusätzlich Kosten für Karte, Stick oder Kartenlesegerät an, die zuvor käuflich erworben werden müssen.

Für die Registrierung mittels Zertifizierungsdatei ist die Angabe der E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum und die IdNr erforderlich. Nach der Dateneingabe wird dem Steuerpfl...

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