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Vorabpauschale aktuell: Steuerabzug und Fragen zur Veran ... / 1. Zuflussfiktion und Subsidiaritätsprinzip

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Die Vorabpauschale gehört grundsätzlich zu den jährlich anfallenden Erträgen aus Anteilen an Investmentfonds. § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG regelt den Ansatz von Vorabpauschalen dem Grunde nach. Bitte beachten Sie: Der Ansatz der Vorabpauschale erfolgt sowohl für inländische als auch für ausländische Investmentfonds; für Vorabpauschalen sehen die Regelungen in den §§ 16 und 18 InvStG keine gesonderte Differenzierung i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 InvStG vor. Wie sich die Vorabpauschale i.E. der Höhe nach ermittelt, ist in § 18 InvStG geregelt; s.hierzu insb. die Ausführungen bei Abschn. IV.

Die Vorabpauschale gilt gem. § 18 Abs. 3 InvStG am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Aufgrund dieser Regelung ist die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2023 im VZ 2024 und die Vorabpauschale für das KJ 2024 im VZ 2025 zu versteuern. Die Stpfl. sind davon also schon jetzt betroffen, denn die inländischen Banken prüfen die Versteuerung der Vorabpauschale im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren. Der Kapitalertragsteuerabzug geht dem Veranlagungsverfahren i.d.R. zeitlich vor.

Beraterhinweis Investmenterträge gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Subsidiaritätsprinzip gem. § 20 Abs. 8 EStG: Soweit Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

a) Erfassung beim Privatanleger

Für das KJ 2023 gilt die Vorabpauschale am 2.1.2024 (erster Werktag des folgenden KJ) als zugeflossen und für das KJ 2024 gilt die Vorabpauschale am 2.1.2025 (erster Werktag des folgenden KJ) als zugeflossen.

 

Beispiel 1

Die Vorabpauschale für das KJ 2023 beträgt 0,90 EUR je Anteil. Der Stpfl. hält 5.000 Anteile an einem...

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