Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Vor- und Nachschuss-Beschluss: Teilanfechtung?

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Leitsatz

Eine Teilanfechtung der Beschlüsse über die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG) bzw. die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG) ist nicht möglich.

2 Normenkette

§§ 28, 44, 45 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen die Nachschüsse/Anpassung der Vorschüsse 2021. Außerdem "genehmigen" sie den Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan 2022. Wohnungseigentümer K greift die Beschlüsse nur hinsichtlich einzelner Positionen an, in denen ein Flächenmaßstab statt der Größe der Miteigentumsanteile angesetzt wurden, was er für falsch hält. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruft sich auf einen Beschluss aus dem Jahr 2011. Das AG weist die Klage ab. Mit der Berufung verfolgt K seine Klage weiter. Er begehrt nun, die vollständige Ungültigerklärung der Beschlüsse.

4 Die Entscheidung

Das LG ist der Ansicht, der Beschluss aus dem Jahr 2011 habe die in der Wohnungseigentumsanlage geltenden Umlageschlüssel nicht geändert. Bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung des Beschlusses handele es sich lediglich um die Vorbereitung einer späteren, aber nicht vollzogenen Änderung der Umlageschlüssel. Der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sei vollständig für ungültig zu erklären, wie dies dem Antrag des K in 2. Instanz entspreche. Dass K den Beschluss zunächst nur teilweise angefochten habe, stehe dem nicht entgegen. Insbesondere sei die Anfechtungsfrist (§ 45 WEG) gewahrt. Wie der BGH entschieden habe, sei bei einer unzulässigen Teilanfechtung eine Auslegung des Klageantrags nötig. Im Zweifel werde diese – ausgehend von dem tatsächlichen Willen der Partei – dazu führen, dass der Beschluss insgesamt angefochten werden solle, da nur dieses dem Rechtsschutzziel entspreche. Dies habe das AG beachtet und die Anfechtungen entsprechend ausgelegt. Die vom AG vorgenommene Auslegung sei auch erforderlich gewesen, weil nur eine Gesamtanfechtung möglich sei und zu dem von dem K gewünschten Rechtsschutzziel führe. Durch § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG habe der Gesetzgeber klargestellt, dass Gegenstand der Beschlussfassung nur noch die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse bzw. die Nachschüsse seien. Nur ein derartiges Verständnis vermeide Friktionen, die sich ergäben, wenn man weiterhin eine Teilanfechtung zuließe: Dann wäre unklar, welcher Teil des Beschlusses in Bestandskraft erwüchse. Für den Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG gelte nichts Anderes.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall will wird gefragt, ob ein Wohnungseigentümer die Vorschüsse und Nachschüsse nur teilweise anfechten kann.

Gemeinschaftsordnung

Es ist umstritten, ob man die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG teilweise anfechten kann. Das LG stellt sich an die Seite der wohl herrschenden Meinung. Ich stehe für die Gegenansicht. Die herrschende Meinung macht das Kostenrisiko für den Anfechtungskläger unerträglich.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen wissen, dass die Gerichte derzeit die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG insgesamt für ungültig erklären, wenn sie irgendwo im Zahlenwerk einen einzigen Fehler finden. Die WEG-Reform hat insofern die Situation wohl verschlechtert. Die Verwaltungen müssen mithin noch sorgfältiger als bislang arbeiten.

6 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 7.12.2023, 2-13 S 27/23

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Elektronische Abstimmung in der Eigentümerversammlung
Der Verwalter-Brief 11/2023
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Verwalter-Brief November unter anderem mit dem Thema: Bußgelder und obstruktives Stimmverhalten anlässlich z. B. der GEG-Reform


BGH: Beschluss über "den Wirtschaftsplan" ist gültig
Finanzplanung
Bild: Haufe Online Redaktion

Beschließen die Wohnungseigentümer "den Wirtschaftsplan", ist dies so auszulegen, dass sie damit nur die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Vorschüsse festlegen wollen – so wie es § 28 Abs. 1 WEG seit der WEG-Reform vorsieht.


BGH: Abrechnungsspitze kann auch teilweise angefochten werden
Tablet Taschenrechner Schreibtisch Frau
Bild: Getty Images

Ein WEG-Beschluss über die Abrechnungsspitze aus einer Jahresabrechnung kann auch teilweise angefochten und für ungültig erklärt werden. Vorausgesetzt, es ist eine abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition eingeflossen und die übrigen Beschlussteile wären auch ohne diese Position beschlossen worden.


Was Sie als Erbe wissen müssen: Immobilie geerbt
Immobilie geerbt
Bild: Haufe Shop

Einziehen, vermieten oder verkaufen? Dieser Ratgeber unterstützt Sie als Erbin bzw. Erbe einer Immobilie. Er zeigt, was auf Sie jetzt zukommt und hilft, teure Fehler zur vermeiden. Auch das Konfliktthema Erbengemeinschaft und steuerliche Aspekte werden behandelt.


Vor- und Nachschuss-Beschlu... / 4 Die Entscheidung
Vor- und Nachschuss-Beschlu... / 4 Die Entscheidung

Das LG ist der Ansicht, der Beschluss aus dem Jahr 2011 habe die in der Wohnungseigentumsanlage geltenden Umlageschlüssel nicht geändert. Bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung des Beschlusses handele es sich lediglich um die Vorbereitung einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren