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Von der Schriftform zur Textform: Was kommt auf Mietverwalter im Gewerbemietrecht zu?

Laura Eckert-Rinallo
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Überblick

Seit dem 1. Januar 2025 hat sich das deutsche Mietrecht erheblich gewandelt. Durch die Einführung des § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB wurde die bislang geltende Pflicht zur Schriftform bei langfristigen Gewerberaummietverträgen durch das schwächere Textformerfordernis ersetzt. Dieser Umbruch, der im Zuge der Einführung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes entstand, welches insbesondere durch den zunehmenden Einfluss der Digitalisierung und das Bestreben nach Verwaltungsvereinfachung angestoßen wurde, schafft neue Gestaltungsspielräume, bringt jedoch auch Herausforderungen mit sich.

In diesem Beitrag werden die rechtlichen Änderungen im Detail betrachtet, Chancen und Risiken analysiert sowie wichtige Praxishinweise für den künftigen Umgang mit Gewerbemietverträgen in Textform gegeben.

Abschaffung der Schriftform: Eine Zäsur im Vertragsrecht

Bislang verlangte das Gesetz, dass Gewerberaummietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr schriftlich abgeschlossen werden mussten (§ 578 BGB i. V. m. § 550 BGB). Dies bedeutete, dass alle Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnen mussten, um die Formvorschrift zu wahren. In der Praxis erwies sich dieses Erfordernis jedoch oft als hinderlich. Digitale Prozesse wurden erschwert, Vertragsabschlüsse verzögert und das Risiko von Formfehlern bestand.

Eine Missachtung der Schriftform hatte erhebliche Folgen: Der Vertrag galt in einem solchen Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen, was beiden Parteien die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Fristen eröffnete. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass potenzielle Erwerber einer Immobilie über die bestehenden Mietverhältnisse informiert waren und Mieter sowie Vermieter vor unüberlegten langfristigen Bindungen bewahrt wurden.

Mit der Neuregelun...

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