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Vollmacht im Wohnungseigentum (WEMoG) / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Der Umfang einer Bevollmächtigung wird dabei stets von dem Vollmachtgeber bestimmt. Da der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gesetzlich vertritt, muss ein Nachweis der Vertretungsmacht von ihm nicht geführt werden, weshalb es keiner Vollmachts- bzw. Ermächtigungsurkunde zum Nachweis der Vertretungsmacht bedarf. Ausnahme hiervon bildet allerdings der Abschluss von Darlehens- und Grundstückskaufverträgen. Hierzu muss der Verwalter durch Beschluss der Eigentümer ermächtigt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Da der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 WEG außergerichtlich und gerichtlich vertritt, bedarf es keiner gesonderten Vollmachtsurkunde. Stimmrechtsvollmachten in der Eigentümerversammlung bedürfen nach § 25 Abs. 3 WEG der Textform.

OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.3.2019, 8 W 88/19: Die von einem Rechtsanwalt begehrte Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit, kann nur dann von dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht werden, wenn an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründete Zweifel bestehen.

LG Lüneburg, Urteil v. 22.9.2017, 9 S 19/17: Es genügt nicht, dass Stimmrechts- bzw. Vertretungsvollmachten körperlich existieren. Sie müssen in der Wohnungseigentümerversammlung auf Verlangen auch vorgelegt werden können.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Vollmachten müssen auf Verlangen vorgelegt werden

    Wohnungseigentümer können sich in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen. Es genügt zwar die Textform für die Vollmacht, allerdings muss sie auf Verlangen auch vorgelegt werden.

  2. Jederzeitiges Einsichtsrecht in Vollmachten

    Nicht nur der Verwaltungsbeirat hat im Laufe der Wohnungseigentümerversammlung das Recht zur Einsichtnahme in die Vertretungsvollmachten, sondern jeder Wohnungseigentümer.

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