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Videoaufzeichnung: Unterlassung und Schadensersatz / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Nach LG-Ansicht erscheint eine Kostenaufhebung sachgerecht. Der Ausgang des Prozesses sei unsicher gewesen. Zwar könnten die Wohnungseigentümer Abwehransprüche aus § 1004 BGB in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum nicht geltend machen. Auch der Abwehranspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG liege bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Um derartige Ansprüche gehe es K bei einer sachgerechten Auslegung der Klageanträge aber nicht. K erstrebe mit der Klage eine Unterlassung der Aufnahme von Videos durch eine Überwachungsanlage, die den Eingangsbereich seiner Wohnung betreffe, bzw. die Beseitigung eines derartigen Überwachungsdrucks durch B. Der Kern der Ansprüche betreffe das Unterlassen des Fertigens von Videos von K, welche ihn beim Betreten und Verlassen seiner Wohnung und dem Aufenthalt im Flur zeigten. Derartige Ansprüche, die sich als deliktische Ansprüche aus § 823 BGB i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus der DSGVO ergäben, seien keine Ansprüche, die nach § 9a Abs. 2 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung zu übertragen seien. Dabei spiele es keine Rolle, ob K im Bereich des Sondereigentums oder im gemeinschaftlichen Eigentum verletzt werde. Auch ein koordiniertes Verhalten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 2 Fall 2 WEG sei nicht geboten. Gleiches gelte für den Schmerzensgeldanspruch bzw. den Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Ob und in welchem Umfang die Klage begründet gewesen sei, sei zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unsicher und von weiterem Vortrag und gegebenenfalls Beweisaufnahmen abhängig gewesen.

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