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Verzug (Miete) / 1.1 Rechtsfolgen: Ersatz von Verzugsschaden und Verzugszinsen

Ulf Wollenzin
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Die Rechtsfolgen des Verzugs sind in den §§ 280, 287 und 288 BGB geregelt. Danach hat der Schuldner dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Bei Geldschulden stehen dem Gläubiger Verzugszinsen zu (§ 288 BGB).

 
Hinweis

Höhe der Verzugszinsen

Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (also unter Kaufleuten), liegt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Gemäß § 288 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, z. B. einenm höher vereinbarten vertraglichen Zins

Gemäß § 288 Abs. 4 BGB ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. Dies liegt z. B. vor, wenn der Vermieter selbst einen höher verzinsten Bankkredit zu bedienen hat.

Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB bestimmt.

Basiszinssatz

Er beträgt gem. § 247 Abs. 1 BGB 4,12 % (aktuell seit 1.7.2024: 3,37 %). Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Gemäß § 247 Abs. 2 BGB gibt die Deutsche Bundesbank den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Gemäß § 287 BGB hat der Schuldner während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Der Schuldner haftet daher nicht nur für die zufällige Unmöglichkeit der Leistung, sondern auch z. B. auf zufällige Beschädigungen des Leistungsgegenstands.

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