Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verzug / 2.3 Gegenseitiger Vertrag

Dr. Melanie Besken
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Verzug kann auch dazu führen, dass der Gläubiger den Vertrag insgesamt beendet, eben weil sich der Schuldner beharrlich weigert, seine Leistungspflicht zu erfüllen oder weil alle Mahnungen und Fristsetzungen ohne Erfolg geblieben sind. Diese Fälle sind in den §§ 323, 326 und 281 BGB geregelt. Macht der Gläubiger die nachfolgenden Rechte im gegenseitigen Vertrag geltend, dann wird der ursprüngliche Vertrag eben wegen Verzuges des Schuldners umgestaltet. Folgende Möglichkeiten bestehen für den Gläubiger:

  • Rücktritt

    Für den Gläubiger besteht die Möglichkeit, gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nach oder mit Verzugseintritt dem Schuldner eine Frist gesetzt und ihn aufgefordert hat, innerhalb dieser Frist zu leisten. Die Frist muss angemessen sein. Die Angemessenheit bestimmt sich nach Branchengrößen. Dies ist jeweils schwierig im Voraus zu bestimmen. Hier hilft die Rechtsprechung damit, dass eine unangemessene Kurzfrist zwar nicht unwirksam ist, jedoch eine angemessen lange Frist in Gang setzt.[1] Erst mit Ablauf dieser angemessenen Frist kann der Gläubiger den Vertragsrücktritt erklären. Unter zwei Wochen sollte keine "angemessene Frist" gesetzt werden.

    Rechtsfolge des Rücktritts ist gem. § 346 ff. BGB, dass weder Gläubiger noch Schuldner ihre Leistungspflichten erbringen müssen. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren. Diese Rechtsfolge wird der Gläubiger dann wählen, wenn der Vertrag für ihn wirtschaftlich ungünstig ist und er froh ist, sich über den Rücktritt vom Vertrag lösen zu können.

  • Schadensersatz gem. § 281 BGB

    Der Gläubiger ist aber auch berechtigt, neben oder anstatt des Rücktrittes Schadensersatz wegen Nichtleistung zu wählen. In diesem Fall entfallen sowohl die Leistungs- als auch die Gegenleistungspflicht von Schuldner und Gläubiger. Anstelle der nicht erbrachten Leistung des Schuldners hat der Gläubiger das Recht, den durch die Nichtleistung entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Es handelt sich hier um den sog. Erfüllungsschaden und ist von dem Verzögerungsschaden – vgl. oben – zu unterscheiden.

Dieser bestimmt sich aus einem Vermögensvergleich des Gläubigers: Gegenübergestellt wird die Vermögenslage des Gläubigers bei unterstellter rechtzeitiger Lieferung und die Vermögenslage des Gläubigers bei Nichtlieferung. Hätte beispielsweise der Gläubiger die Möglichkeit, den gelieferten Gegenstand mit Gewinn weiter zu verkaufen, so hat er diesen Gewinn durch die Nichtlieferung nicht erzielt. Der entgangene Gewinn ist dem Gläubiger als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen. Ebenso kann sich ein Schaden für den Gläubiger ergeben, wenn er mangels Lieferung eine Ersatzbeschaffung vornehmen musste und dadurch höhere Kosten angefallen sind. Die Mehrkosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden.

[1] BGH, Urteil v. 21.6.1985, V ZR 134/84, NJW 1985 S. 219.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BGH: Vertragsstrafe und Rücktritt schließen sich nicht aus
Großbaustelle von Hochhäusern mit Kränen
Bild: Corbis

Der Käufer einer Immobilie kann gegen den Bauträger auch dann eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.


Vertragsrecht: Gaslieferstopp: Aussetzung oder Anpassung laufender Verträge?
Gas Gasheizung Gasembargo
Bild: Pixabay/Gerd Altmann

Vor dem Hintergrund der Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas und dem damit verbundenen Risiko einer Einstellung von Gaslieferungen stehen viele Unternehmen vor der Frage, wie sie im Notfall Leistungspflichten aussetzen oder anpassen können.


AG Hanau: Keine beliebig langen Lieferzeiten beim Autokauf
Mann mit Fernglas (2)
Bild: Pixabay

Autohändler dürfen sich in den AGB keine beliebig langen Lieferzeiten für die Auslieferung eines Pkw vorbehalten. Autokäufer haben ein Recht auf Fahrzeuglieferung innerhalb einer angemessenen Frist.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


Verzug
Verzug

Zusammenfassung Begriff In Verzug gerät der Schuldner, wenn er auf eine fällige und einredefreie Forderung trotz Mahnung schuldhaft nicht leistet. Es handelt sich hierbei um einen Fall der Leistungsstörung und zwar den der Nichtleistung. Der Verzug ist ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren