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Verzögerte Erhaltung: Schadensersatz?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Verlangt ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz, ist eine auf Beschlussersetzung gerichtete Klage unzulässig. Vorrangig ist eine Leistungsklage zu erheben.

2 Normenkette

§ 18 WEG; § 280 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen einen Beschluss vor und verlangt eine Beschlussersetzung. Er ist der Ansicht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe es schuldhaft unterlassen, einen Stellplatz in einem Mehrfachparker zu erhalten. Der Stellplatz sei wegen Beschädigungen im November 2021 gesperrt worden. Bis zum Juni 2024 sei nichts geschehen. Er hat insoweit Schadensersatz verlangt, u. a. entgangene Mieten. Dieser Antrag i. H. v. 1.486,45 EUR (entgangene Mieten, Zins, Mehraufwand, Mahnkosten) fand keine Mehrheit. K klagt gegen diesen Negativbeschluss und will einen Beschluss mit diesem Inhalt erzwingen.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Beschlussersetzungsklage sei in Ermanglung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es gebe einen Leistungsanspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht werden könne. Denn K stehe ein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zur Verfügung. Die Anfechtungsklage sei unbegründet. Denn der Negativbeschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Er sei rein deklaratorischer Natur und habe einzig den ermessensfehlerfreien Regelungsinhalt, die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz nicht anzuerkennen und nicht zu begleichen.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, was ein Wohnungseigentümer formal unternehmen muss, um gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen (behaupteten) Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen.

Anspruch auf Schadensersatz

Ein Wohnungseigentümer kann gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Ans...

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