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Verwendungsersatzanspruch - Voraussetzungen und Einzelfälle / 4.2 Vertragliche Ansprüche

Ulf Wollenzin
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Bei vertraglich vereinbarten Verwendungsersatzansprüchen richtet sich die Fälligkeit nach den Vereinbarungen. Ist geregelt, dass der Vermieter den Ersatzanspruch unmittelbar nach dem Abschluss der Maßnahmen bezahlen soll, so tritt die Fälligkeit sofort ein.

 
Achtung

Zahlungspflichtiger

Bei einem Verkauf der Mietsache kann sich der Mieter nur an den Veräußerer, nicht an den Erwerber halten.

Soll der Ausgleich vereinbarungsgemäß erst bei Vertragsende erfolgen, so gehen die Ersatzansprüche auf einen Erwerber über. Dies gilt auch dann, wenn die Ersatzansprüche auf § 536a Abs. 2 BGB oder § 539 BGB beruhen, im Mietvertrag aber geregelt ist, dass die Ansprüche erst mit dem Ende des Mietverhältnisses geltend gemacht werden können.

Verjährungsbeginn

Die Verjährung beginnt mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses.

 
Wichtig

Für Mieter und Vermieter gelten andere Zeitpunkte!

Der Übergabezeitpunkt ist entscheidend für die Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen/Verschlechterungen der Mietsache gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB, während es bei den vorliegend behandelten Ansprüchen des Mieters auf das rechtliche Ende des Mietvertrags ankommt.

Allgemein gilt, dass die Regelung des § 548 BGB auch für Verwendungsersatzansprüche, die auf vertraglicher Grundlage beruhen, angewendet wird.[1] Der Anspruch muss gegen denjenigen geltend gemacht werden, der im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses Partei des Mietvertrags ist.[2] Unabhängig hiervon kann unter Umständen auch der ursprüngliche Vermieter nach § 566 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden.[3]

[1] OLG Düsseldorf, ZMR 1988, 380.
[2] BGH, WuM 1988, 16.
[3] AG Braunschweig, WuM 1990, 341.

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