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Verwendungsersatzanspruch - Voraussetzungen und Einzelfälle / 1.2 Maßnahmen zur Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Ulf Wollenzin
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Die Mängelbeseitigung ist Sache des Vermieters (§ 535 Abs. 1 BGB). Deshalb kann der Mieter grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, wenn er den Mangel selbst beseitigt.[1]

 
Hinweis

Parteivereinbarung oder Verzug

Etwas anderes gilt, wenn sich die Parteien darauf einigen, dass der Mieter die Mängel gegen Kostenerstattung beseitigen soll oder wenn sich der Vermieter im Verzug mit der Mangelbeseitigung befindet (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Für den Eintritt des Verzugs reicht die bloße Mängelanzeige nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Mieter den Vermieter auffordert, die Mängel zu beseitigen (Mahnung; § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Mieter nach dem Zugang der Mahnung eine angemessene Zeit zuwarten, um dem Vermieter Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.[2] Der Verzug tritt ein, wenn der Mangel nach Ablauf der Frist aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), weiterhin besteht.

Eine Mahnung ist nicht notwendig, wenn der Vermieter

  • die Mängelbeseitigung endgültig und bestimmt verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
  • wenn der Vermieter die Mängelbeseitigung zugesagt hat, aber gleichwohl untätig geblieben ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
 
Wichtig

Beweislast bei Mieter

Das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände muss der Mieter beweisen.

[1] Grundlegend: BGH, Urteil v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06.
[2] KG Berlin, MDR 2000, 1240.

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