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Verwaltungsunterlagen: Aufbewahrung, Einsicht und Herausgabe / 3.8 Abgrenzung: Auskunftsrecht

Alexander C. Blankenstein
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Vom Recht der Einsicht des Wohnungseigentümers in die Verwaltungsunterlagen ist sein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verwalter abzugrenzen. Anders als beim Einsichtsrecht handelt es sich dabei in erster Linie nicht um einen individuellen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern um einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch. Allerdings wird der Grundsatz weitergelten, dass der Auskunftsanspruch in aller Regel im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung geltend zu machen ist. Lediglich dann, wenn die (übrigen) Wohnungseigentümer im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung von ihrem Anspruch auf Auskunft gegen den Verwalter keinen Gebrauch machen, kann der einzelne Wohnungseigentümer den Verwalter auf Auskunft in Anspruch nehmen. Im Rahmen zu gewährender Unterlageneinsicht ist der Verwalter jedenfalls in aller Regel nicht zur Auskunft verpflichtet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Keine Auskunft nach Einsichtnahme

Der Einsicht nehmende Wohnungseigentümer stößt in den Verwaltungsunterlagen auf die Rechnung eines Catering-Service. Er befragt den Verwalter nach dem Hintergrund dieser Rechnung, da ihm gemeinschaftliche Festivitäten mit Catering-Service nicht bekannt sind. Der Verwalter ist zur Auskunft nicht verpflichtet. Ist die Rechnung anschließend Bestandteil der in der Jahresabrechnung dargestellten gemeinschaftlichen Ausgaben, haben die Wohnungseigentümer im Rahmen der Eigentümerversammlung Anspruch auf entsprechende Auskunft gegenüber dem Verwalter. Der Einsicht nehmende Wohnungseigentümer kann hier dann die Initiative ergreifen und den Verwalter entsprechend um Auskunft bitten.

Selbstverständlich besteht aber dann ein Auskunftsanspruch als Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht...

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