Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verwaltungsinstrumente: Beschluss und Vereinbarung (WEMoG) / 3.4 Versammlungsbeschluss

Alexander C. Blankenstein
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzlicher Regelfall der Beschlussfassung ist gemäß § 23 Abs. 1 WEG eine solche in der Eigentümerversammlung.

 
Wichtig

Versammlung muss an dem Ort durchgeführt werden, der im Ladungsschreiben benannt ist

Ein Einberufungsmangel und somit ein Anfechtungsgrund ist auch gegeben, wenn die Eigentümerversammlung nicht an dem Versammlungsort durchgeführt wurde, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Eigentümerversammlung einvernehmlich festgelegt hatten.[1]

Da Beschlüsse im Gegensatz zu Vereinbarungen auch ohne Grundbucheintragung gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern wirken, bedarf die Beschlussfassung selbst bestimmter Formalien und der Dokumentation. Dies gilt insbesondere für den Versammlungsbeschluss, da der schriftliche Beschluss nach § 23 Abs. 3 WEG ohnehin als Dokument verkörpert ist. Allerdings ist zu beachten, dass Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG ebenfalls der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, um gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern zu wirken.

Bezeichnung des Beschlussgegenstands

Von wesentlicher Bedeutung ist nach § 23 Abs. 2 WEG zunächst, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung im Ladungsschreiben bezeichnet ist.[2] Allerdings muss in der Einladung nicht angekündigt werden, dass über einen bestimmten Tagesordnungspunkt tatsächlich eine Beschlussfassung erfolgen wird. Dies ist zum einen nicht absehbar, die Wohnungseigentümer müssen andererseits aber grundsätzlich damit rechnen, dass zu einem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung erfolgt.[3]

Grundsätzlich genügt eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands[4]:

  • "Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung 20__"
  • "Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans 20__"
  • "Verwalterbestellung"
  • "Entlastung des Verwaltungsbeirats"
  • "Fassadensanierung mit Wärmedämmung/Kostenverteilung unter Abänderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG"[5]
  • "Schaffung eines 2. Rettungswegs in der Wohnung XX"
 
Wichtig

Ergänzende Informationen übersenden

Je nach Gegenstand der Beschlussfassung sind den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben ergänzende Unterlagen zu übersenden. Ein Einberufungsmangel und somit ein Anfechtungsgrund ist jedenfalls gegeben, wenn nicht bereits im Ladungsschreiben bestimmte ergänzende Informationen enthalten sind bzw. erforderliche Unterlagen nicht übersandt werden.

  • Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

    Dies gilt in 1. Linie dann, wenn Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans gefasst werden sollen. Insoweit sind mit dem Ladungsschreiben bereits der den jeweiligen Wohnungseigentümer betreffende Einzelwirtschaftsplan[6] sowie die ihn betreffende Einzelabrechnung[7] beizufügen.

  • Angebote/Preisspiegel

    Stehen Erhaltungsmaßnahmen zur Beschlussfassung, so sind die Vergleichsangebote, mindestens jedoch ein Preisspiegel mit der Einladung zu versenden.[8] Haben sich Verwalter und Beirat etwa im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen aufgrund entsprechender Absprache auf ein Fachunternehmen geeinigt und unterbreiten sie den Wohnungseigentümern im Ladungsschreiben einen entsprechenden Beschlussvorschlag, so ist der dann gefasste Beschluss anfechtbar, wenn dem Ladungsschreiben nicht die Vergleichsangebote beigefügt wurden oder zumindest im Ladungsschreiben eine schematische Darstellung der Entscheidungsgrundlagen erfolgt ist.[9]

  • Neubestellung des Verwalters

    Steht die Neubestellung des Verwalters an, sind mit dem Ladungsschreiben die Angebote der Verwalterunternehmen sowie deren Vertragsentwürfe zu übersenden, ansonsten ist der Beschluss über die Verwalterbestellung erfolgreich anfechtbar.[10]

Im Beschluss selbst kann zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auch auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist.[11]

TOP "Sonstiges"/"Verschiedenes"

Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Verschiedenes" sollen allenfalls Beschlüsse über Gegenstände von untergeordneter Bedeutung wirksam gefasst werden können. Die Praxis zeigt allerdings, dass letztlich ein jeder unter diesem Tagesordnungspunkt gefasster Beschluss wegen eines Ladungsmangels auf Anfechtung hin für unwirksam erklärt wird. Anderes gilt selbstverständlich dann, wenn der Beschlussgegenstand unter dem TOP "Sonstiges" ausreichend bezeichnet ist.[12]

Verkündung der Beschlüsse

Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, dass ein Beschluss erst mit Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter wirksam wird.[13] Ohne Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses existiert schlicht kein Beschluss. Teilt etwa der Verwalter als Vertreter der übrigen Miteigentümer nicht mit, wie er für diese abstimmt, kommt hinsichtlich der einzelnen abzustimmenden Punkte keine Willensbildung zustande.[14] Voraussetzung für die Existenz oder Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses sind aber nicht ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Eigentümerversammlung: Die Wohnungseigentümerversammlung im WEG
MEV126002
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Organ für die Verwaltung und Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.


BGH: Zweitbeschluss über Hausgeldvorschüsse ist zulässig
Modell-Haus Taschenrechner Geld im Hintergrund Wohngeld
Bild: Alexander Stein/Pixabay

Eine gesetzliche oder vereinbarte Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer erstreckt sich auf eine erneute Beschlussfassung über eine bereits geregelte Angelegenheit. Auch nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres können die Eigentümer Zweitbeschlüsse über Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan fassen. 


Rechtssicherheit für die Verwalterpraxis: WEG-Recht
WEG-Recht
Bild: Haufe Shop

Bleiben Sie als Verwalter:in auf dem Laufenden zum sich ständig verändernden WEG-Recht. Informieren Sie sich über aktuelle Urteile, um teure juristische Fehler zu vermeiden und Konflikte mit Eigentümern ohne gerichtliche Hilfe lösen zu können.


Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.4.4 Wenn eine abschließende Beschlussfassung (noch) nicht möglich ist
Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.4.4 Wenn eine abschließende Beschlussfassung (noch) nicht möglich ist

Für den Fall, dass den Wohnungseigentümern im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung eine abschließende Beschlussfassung nicht möglich sein sollte, etwa weil für eine Beschlussfassung noch nicht alle Informationen vorliegen oder aber auch mit Blick auf die ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren