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Verwaltungsinstrumente: Beschluss und Vereinbarung / 3.3 Typologie

Alexander C. Blankenstein
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3.3.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt mit 2 Ausnahmen nur den einfachen Mehrheitsbeschluss:

  • Möchten die Wohnungseigentümer die Durchführung rein virtueller Wohnungseigentümerversammlungen beschließen, bedarf es nach § 23 Abs. 1a WEG der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  • Wird der Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst, ist nach § 48 Abs. 6 WEG bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten.

Eine weitere Ausnahme bildet § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG allerdings lediglich für die Rechtsfolgenseite einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer bei Maßnahmen baulicher Veränderung.

Im Übrigen gilt:

  • Es können alle Maßnahmen der baulichen Veränderung mit der (einfachen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  • Auch für die Entziehung des Wohnungseigentums genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Entsprechendes gilt für Kostenverteilungsänderungen bei Erhaltungsmaßnahmen und solchen der baulichen Veränderung.
  • Mit Blick auf die Erhaltungsmaßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, können die Wohnungseigentümer auch dauerhafte Kostenverteilungsregelungen einfach-mehrheitlich beschließen.

Jede Wohnungseigentümerversammlung ist beschlussfähig

Von besonderer weiterer Bedeutung ist, dass kein Beschlussfähigkeitsquorum existiert. Jede Wohnungseigentümerversammlung ist also beschlussfähig, auch wenn lediglich nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Die Abstimmung erfolgt nach dem in der jeweiligen Eigentümergemeinschaft geltenden Stimmprinzip, also entweder nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG oder einem abweichend hiervon vereinbarten Stimmprinzip, etwa nach Miteigentumsanteile...

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