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Verwaltungsinstrumente: Beschluss und Vereinbarung / 2.7.3 Durch richterliche Entscheidung

Alexander C. Blankenstein
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Gemäß § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Der Wohnungseigentümer kann also unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung haben, die eine bestehende Vereinbarung oder aber auch eine gesetzliche Regelung abändert. Die entsprechende Anpassung kann insoweit auch durch Aufhebung einer vereinbarten Regelung erfolgen. Der Anspruch setzt im Übrigen nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben. Der Anspruch kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren ("Geburtsfehler").[1]

Voraussetzung für die Änderung einer abdingbaren gesetzlichen Bestimmung oder einer bestehenden Vereinbarung ist, dass diese aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. So ist es etwa unbillig i. S. v. § 10 Abs. 2 WEG, wenn eine Vereinbarung zur Folge hat, dass der Wohnungseigentümer von substanzlosen Miteigentumsanteilen bei einem Stimmrecht, das an die Wohnflächen anknüpft, ein Stimmrecht nach der Größe der – fiktiven – Wohnfläche hat und dies zu einer erheblichen Herabsetzung der Stimmkraft führt.[2]

 
Praxis-Beispiel

"Substanzloser" Miteigentumsanteil

Substanzlos kann ein Miteigentumsanteil insbesondere dann sein, wenn das mit ihm verbundene Sondereigentum nicht sondereigentumsfähig ist oder ein Miteigentumsanteil mit einem nicht ausreichend bestimmten Sondereigentum verbunden wird. Weiter kann ein subs...

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