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Verwaltungsinstrumente: Beschluss und Vereinbarung / 2.6 Vereinbarung treffen

Alexander C. Blankenstein
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Wollen die Wohnungseigentümer eine Regelung durch Vereinbarung herbeiführen, sind 3 Punkte zu beachten:

  1. Es bedarf der Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer, im Fall des § 8 Abs. 3 WEG genügt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
  2. Im Fall rechtlicher Betroffenheit bedarf es der Zustimmung Drittberechtigter.
  3. Zur Bindung der Sondernachfolger der Wohnungseigentümer bedarf es der Grundbucheintragung. Die Wohnungseigentümer haben die Inhaltsänderung gemäß § 29 GBO zu bewilligen, wofür eine öffentliche, also notarielle Beglaubigung ihrer Unterschriften erforderlich ist.

Um die Vereinbarung zu treffen, bietet sich als Gelegenheit die Wohnungseigentümerversammlung an. Besonders vorteilhaft wäre in diesem Fall die Anwesenheit eines Notars, der sogleich die Unterschriften der Wohnungseigentümer beglaubigen könnte. Abhängig von der Größe der Gemeinschaft dürften allerdings kaum sämtliche Wohnungseigentümer persönlich anwesend sein. In diesem Fall kann der Verwalter ein entsprechendes Rundschreiben verfassen und die Wohnungseigentümer auffordern, ihre Unterschrift bei einem Notar beglaubigen zu lassen und ihm das Schriftstück mit Beglaubigungsvermerk zurückzureichen.

 

Musterschreiben: Aufforderung zur Beglaubigung der Unterschrift bei einem Notar

Herrn/Frau

__________________

__________________

__________________

WEG _______________

Hier: Beglaubigung der Unterschrift zur Eintragung der Vereinbarung über ein Tierhaltungsverbot

Sehr geehrte(r) Frau/Herr _________,

in der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ wurde ein Tierhaltungsverbot in der Wohnungseigentumsanlage vereinbart. Wie bereits in der Eigentümerversammlung mitgeteilt, bedarf diese Vereinbarung der Wohnungseigentümer der Eintragung ins Grundbuch, sodass sie auch gegen Sondernachfolger der Woh...

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