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Verwaltungsgegenstand und -zuständigkeit / 7.2.2 Vereinbarung nicht vorhanden

Alexander C. Blankenstein
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Häufig existieren keine Vereinbarungen bezüglich der Erhaltungslast der der Grunddienstbarkeit unterliegenden Gemeinschaftsflächen. In diesen Fällen ist danach zu unterscheiden, ob eine Alleinnutzung des aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten erfolgt oder der Verpflichtete aus der Grunddienstbarkeit die entsprechenden Bereiche ebenfalls nutzt.

7.2.2.1 Alleinnutzung des Berechtigten

Nach der Bestimmung des § 1020 Satz 2 BGB hat der Berechtigte aus der Grunddienstbarkeit die von ihm gehaltene Anlage in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten.

 
Praxis-Beispiel

Geh- und Fahrtrecht für Hinterliegergemeinschaft

Der Bauträger hat in der Vergangenheit auf einem Grundstück 2 Gebäude errichtet und später die Grundstücke geteilt und auch die Wohnungs- oder Gewerbeeinheiten in den einzelnen Gebäuden in Wohnungseigentum aufgeteilt. Das Hinterliegergrundstück ist nur über das Grundstück der vorderliegenden Gemeinschaft begehbar, die Stellplätze ebenfalls nur über das Grundstück der vorderliegenden Gemeinschaft befahrbar. Insoweit hatte der Bauträger zugunsten der Wohnungseigentümer der Hinterliegergemeinschaft ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht durch Grunddienstbarkeiten gesichert. Die Eigentümer des Vordergrundstücks nutzen die Zuwegung nicht.

Werden Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung, an den der Grunddienstbarkeit unterliegenden Bereichen der Zufahrt erforderlich, trifft die entsprechende Erhaltungslast also die Wohnungseigentümer des Hinterliegergrundstücks, wenn 2 Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie müssen eine "Anlage"
  2. "halten".

Bei einer "Anlage" im Sinne von § 1020 BGB handelt es sich um eine für eine gewisse Dauer bestimmte Einrichtung, durch die ein Zustand geschaffen wird, ohne den die Dienstbarkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. Von einer Anlage im Sinne von § 1020 BGB ist ber...

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