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Verwaltungsgegenstand und -zuständigkeit / 4.2 Zuständigkeit

Alexander C. Blankenstein
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Die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens obliegt dem Verwalter nach Maßgabe der Beschlüsse der Wohnungseigentümer. Unabhängig von den Beschlüssen der Wohnungseigentümer verleiht ihm das Gesetz in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Kompetenz, sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung zu treffen. Insoweit hat er auch ohne entsprechende Beschlussfassung

  • die Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten handelt;
  • alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
  • eingenommene Gelder zu verwalten.[1]
 
Wichtig

Vermögenstrennung

Der Verwalter ist verpflichtet, sämtliche Einnahmen von seinem Vermögen, vom Vermögen anderer verwalteter Gemeinschaften und vom Vermögen etwa eines Wohnungseigentümers, für den der Verwalter die Sondereigentumsverwaltung übernommen hat, getrennt zu halten.

 
Wichtig

Keine offenen Treuhandkonten

Konten der jeweils verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften sind vom Verwalter als Fremdkonten zu führen und dürfen nicht auf den Namen des Verwalters lauten und dessen ausschließlicher Verfügungsbefugnis unterstehen.[2] Führt der Verwalter etwa das gemeinschaftliche Girokonto als offenes Treuhandkonto, können die Wohnungseigentümer die Zahlung der monatlichen Hausgelder mangels Fälligkeit verweigern.[3]

[1] Siehe hierzu vertiefend den Beitrag "Verwalter von Wohnungseigentum".
[2] AG Siegburg, Urteil v. 18.12.2013, 150 C 40/13.
[3] LG Saarbrücken, Urteil v. 4.5.2018, 5 S 44/17.

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