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Verwaltungsbeschluss: Hundehaltung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Hundehaltung. Zu fragen ist, ob man diese durch einen Beschluss regeln kann.

Beschlusskompetenz

Die Beschlusskompetenz, über die Hunde- oder allgemein eine Tierhaltung zu entscheiden, folgt aus § 19 Abs. 1 WEG. Ein Beschluss ist danach möglich (eine Vereinbarung auch, diese beruht aber auf 10 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Ordnungsmäßigkeit

Ein Tier kann verboten werden, wenn es durch die von ihm ausgehenden Geräusche, Gerüche oder durch sein Verhalten das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum stört. Die Wohnungseigentümer haben insoweit ein Ermessen.

Es sind aber eine Reihe von Fällen denkbar, in denen lediglich die Genehmigung der Hundehaltung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Neben Konstellationen, in denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen der Wohnungseigentümer oder Drittnutzer auf einen Hund angewiesen ist (z. B. Blindenhund), werden hier vor allem Fälle denkbar sein, in denen durch die konkrete Ausgestaltung der Hundehaltung im Einzelfall eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums weitgehend ausgeschlossen ist.

Dies dürfte beispielsweise dann der Fall sein, wenn es sich um einen Hund handelt, bei dem etwa aufgrund der Rasse, Haltung, Abrichtung etc. keine Lärmemissionen zu befürchten sind und der Eigentümer sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Kontakt der Gemeinschaft zum Tier so gering wie möglich ist. Vorstellbar ist, dass, wie dies die K tut, der Hund etwa durch das Treppenhaus zu tragen ist. Zu berücksichtigen werden insoweit auch die Erfahrungen aus einer vorangegangenen Tierhaltung sein, sodass lediglich theoretische Einwände umso schwächer wiegen, wenn sich praktisch aus der bisherigen Hundehaltung keine Beeinträchtigung des Zusammenlebens ergeben haben.

Was ist für die Verwaltung beso...

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