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Verwaltungsbeirat: Umfang der Pflichten

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbeiräte, die Jahresabrechnung auf die richtige Zuordnung einzelner Kostenpositionen oder Einnahmen hin zu überprüfen.

2 Normenkette

§ 29 Abs. 2, Abs. 3 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer entlasten die Verwaltungsbeiräte. Wohnungseigentümer K geht gegen diesen Beschluss vor. Die Verwaltungsbeiräte hätten offensichtliche Fehler der Jahresabrechnung im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung nicht erkannt und die Wohnungseigentümer nicht ordnungsmäßig informiert.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! Im Regelfall billigten die Wohnungseigentümer mit dem Beschluss über die Entlastung der Verwaltungsbeiräte deren zurückliegende Amtsführung im jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und ihren vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig; sie sprächen den Verwaltungsbeiräten auf diese Weise gleichzeitig für die künftige Tätigkeit ihr Vertrauen aus. Die Folge dieser Vertrauenskundgabe sei der Eintritt der Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses. Die Entlastung widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung und sei rechtswidrig, wenn (Schadensersatz-)Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kämen und kein Grund ersichtlich sei, auf diese Ansprüche zu verzichten. Im Fall kämen Haftungsansprüche gegen den Verwalter wegen zu Unrecht geleisteter bzw. rechtsgrundloser Zahlungen (unter anderem Sondervergütung/Hausmeisterkosten/Kosten für Spielplatzschilder) in Betracht, so dass die Entlastung der Verwaltung einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspreche. Für die Verwaltungsbeiräte gelte etwas Anderes (Hinweis auf LG Düsseldorf, Urteil v. 2.10.2013, 25 S 53/13). Die Verwaltungsbeiräte hätten eine unterstützende Funktion (§ 29 Abs. 2 WEG). Prüften die Verwaltungsbeiräte die Jahresabrechnung (§ 29 Abs. 3 WEG), gehe es (lediglich) um die rechn...

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