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Verwaltungsbeirat: Organisation / 3.4 Beschlussfassung

Dr. Oliver Elzer
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3.4.1 Allgemeines

Da der Verwaltungsbeirat ein Gremium ist, kann er über seine Willensbildung Beschlüsse fassen.[1] Das Gesetz bestimmt weder, welches Stimmprinzip für diese Beschlussfassung gilt, noch bestimmt es, welches Quorum erreicht werden muss oder ob eine Beschlussfassung eine Versammlung erfordert.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.7.2019, 23 U 205/18, ZWE 2020, 71 Rn 28; Staudinger/Lehmann-Richter WEG § 29 Rn. 90.

3.4.2 Ort der Beschlussfassung

Beschlüsse können in einer Versammlung des Verwaltungsbeirats, aber auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden.

3.4.3 Mehrheit

Jeder Versammlungsbeschluss bedarf entsprechend § 25 Abs. 1 WEG einer einfachen Mehrheit der Stimmen.[1] Eine Enthaltung gilt nicht als Nein-Stimme.[2] Bei Stimmengleichheit ist anzunehmen, dass ein Beschlussantrag abgelehnt ist. Bei einem Beschluss außerhalb der Versammlung müssen entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG alle Verwaltungsbeiräte mit "Ja" stimmen. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen.

[1] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 10.6.1987, 3 W 53/87, NJW-RR 1987, 1366, 1367.
[2] A. A. Staudinger/Lehmann-Richter WEG § 29 Rn. 92.

3.4.4 Stimmrecht

Im Verwaltungsbeirat gilt das Kopfstimmrecht – auch dann, wenn für Versammlungen der Wohnungseigentümer ein anderes Stimmrechtsprinzip vereinbart ist. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen. Bei den Abstimmungen hat jeder Verwaltungsbeirat ein Stimmrecht. Bei Abstimmungen, von denen ein Verwaltungsbeirat persönlich betroffen ist, sollte sein Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 4 WEG allerdings ruhen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zustimmung zu Veräußerung

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn darüber abgestimmt wird, ob der Verwaltungsbeirat die nach einer Vereinbarung i. S. v. § 12 WEG erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des einem Verwaltungsbeirat gehörenden Wohnungseigentums erteilen soll. Ein seltener Fall, d...

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