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Verwaltungsbeirat (FAQs) /   Vorsitzender des Verwaltungsbeirats

Alexander C. Blankenstein
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Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Vorsitzende des Beirats?

Zunächst einmal fungiert der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nach § 9b Abs. 2 WEG als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Allerdings können die Wohnungseigentümer auch einen anderen von ihnen zum Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter bestellen. Tun sie dies nicht, verbleibt es bei der Vertretung durch den Beiratsvorsitzenden.

Nach § 24 Abs. 3 WEG kann im Fall des Fehlens eines Verwalters oder der pflichtwidrigen Weigerung des Verwalters, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter einberufen werden.

Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG sind Versammlungsniederschriften vom Vorsitzenden des Beirats oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Voraussetzung ist freilich, dass einer von beiden an der Versammlung teilgenommen hat.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 WEG wird die Versammlung der Verwaltungsbeiräte bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.

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