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Verwaltungsbeirat (FAQs) /   Rechte und Pflichten des Beirats

Alexander C. Blankenstein
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Das WEG regelt nicht viel zu den Rechten und Pflichten der Verwaltungsbeiräte. Gibt es hier Besonderheiten zu beachten?

Ein Beirat hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie jeder andere Wohnungseigentümer auch. Durch seine Wahl greifen die Eigentümer letztlich lediglich den Vorschlag des Gesetzgebers auf, ein fakultatives Organ neben dem Verwalter und der Eigentümerversammlung insbesondere zur ausgewogenen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu schaffen. Im Übrigen regelt das Gesetz keine ausdrücklichen Rechte des Verwaltungsbeirats.

Was die Pflichten betrifft, hat der Beirat gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben "zu unterstützen und zu überwachen". Darüber hinaus sollen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung geprüft und mit der Stellungnahme des Verwaltungsbeirats versehen werden, bevor die Beschlüsse über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans und die Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung beschlossen werden.

Unterstützung des Verwalters

Die Unterstützungsfunktion des Beirats findet im WEG keine nähere Ausgestaltung. Sie besteht aus beratenden und vermittelnden Aufgaben. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Verwaltungsbeirat lediglich um ein fakultatives Organ handelt, weshalb die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auch ohne Einsetzung dieses Gremiums funktionieren muss. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, stellt die gemeinsame Vorbereitung der Eigentümerversammlung auch hinsichtlich der Auswahl eines Fachunternehmens aus vorhandenen Angeboten durchaus ein Unterstützungselement dar, das den Verwalter im Einzelfall vor Haftungsrisiken schützen kann.

Überwachung des Verwalters

Da § 29 Abs. 2 Satz 1 W...

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